Satzung des Vereins Vita Bohemica e.V.
§ 1 Name, Sitz, Dauer und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Vita Bohemica“ - im Folgenden „Verein“ genannt.
2. Sitz des Vereins ist in Frankfurt am Main (Hessen).
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“
4. Der Verein wird auf unbestimmte Zeit gegründet.
5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Im Mittelpunkt der Tätigkeit des Vereins stehen das Kind und die Familie, Bildung und Erziehung. Der Verein wendet sich an in Frankfurt am Main und Umgebung lebende tschechischsprachige Personen sowie an alle, die an tschechischer Kultur und an Tschechien interessiert sind.
2. In diesem Sinne verwaltet der Verein eine tschechische Vor- und Grundschule für das Rhein-Main Gebiet mit dem Namen Tschechische Schule ohne Grenzen Frankfurt am Main (Česká škola bez hranic Frankfurt nad Mohanem) als Förder- und Trägerverein. Es handelt sich um keine Regelschule, sondern um diverse Kurse, die dieser Zielgruppe Wissen über Tschechien vermittelt sollte. Ein weiterer Zweck ist die Förderung der tschechischen Bildung und Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland, um tschechisch sprechende Kinder im Geiste der deutsch-tschechischen Freundschaft, der Toleranz auf allen Gebieten des Lebens, Kunst und Kultur und der Völkerverständigung zu erziehen.
3. Der Verein vertritt die Interessen der Tschechischen Schule ohne Grenzen in Frankfurt am Main gegenüber den tschechischen und deutschen Behörden. Der Verein fördert darüber hinaus ein freundschaftliches Verhältnis zu anderen Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen, die auf die deutsch-tschechische Beziehungspflege fokussiert sind.
4. Schwerpunkte der Verwirklichung der Vereinsaufgaben sind:
a. Gründung und Verwaltung der Tschechischen Schule ohne Grenzen mit muttersprachlichem Unterricht (tschechische Sprache, Literatur, Geographie, Geschichte, etc.) Diese Richtung kann durch die Schulbelegschaft in Absprache mit dem Vereinsvorstand bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses modifiziert werden,
b. Die tschechische Schule ohne Grenzen ist keine Regelschule. Es ist der Name für ein internationales Sonderprojekt der Tschechischen Republik. Diese Organisation bietet Kurse sowohl für kleine (Kindergarten) als auch schulpflichtige Kinder (Schulzweig), die im Ausland leben, um Bindung an die tschechische Kultur und Traditionen in einem internationalen Kontext aufzubauen,
c. Der Verfolgung der Anwendung des pädagogischen Konzepts und von Lerninhalten und Plänen aus der Tschechischen Republik in der Schule in Zusammenarbeit mit der Leitung der Schule und pädagogischen Fachberatern,
d. Unterstützung bei der Organisation und Finanzierung von Schulveranstaltungen, Klassenfahrten und Landschulheimaufenthalten sowie bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, bei der Sicherung und Ausstattung von Räumen und bei dem Aufbau einer tschechischen Bibliothek,
e. Einstellung von Fach- und Hilfskräften für die Schule,
f. Förderung der Zusammenarbeit mit anderen pädagogischen Einrichtungen, mit den Vertretern der Elternschaften, mit den anderen deutschen schulischen sowohl sonstigen Einrichtungen und mit der Wirtschaft,
g. Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Schule, insbesondere zwischen Deutschland und Tschechien,
h. Ein wichtiges Ziel beim Betreiben der Tschechischen Schule ohne Grenzen ist es, die Schüler auf einen späteren Besuch der tschechischen Bildungseinrichtungen, zum Beispiel der tschechischen Grundschulen, Ausbildungsschulen, Gymnasien, Universitäten, u.ä. in Tschechien vorzubereiten.
5. Im Zuge des angestrebten Wachstums können weitere, außerschulische deutsch-tschechische Projekte unterstützt werden, zum Beispiel:
a. Das Erlernen und besonders die Pflege der tschechischen Sprache durch entsprechende Veranstaltungen und die Einrichtung eines deutsch-tschechischen Gesprächskreises,
b. Aufbau von Kinder- und Jugendprojekten mit einem kulturellen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Charakter, wie z.B. Museums-, Galerie-, Ausstellungsbesuche, Exkursionen, Teilnahme an z.B. internationalen Lesewettbewerben der Tschechischen Literatur
c. Austauschprojekte im Rahmen der Tätigkeiten unterschiedlicher Vereine,
d. Der Verein kann alle sonstigen Tätigkeiten wahrnehmen, soweit sie zur Erreichung des Vereinszwecks dienlich sind,
e. Organisation von kommerziellen Veranstaltungen ist nicht Vereinsaufgabe.
6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist überparteilich, nicht religiös oder weltanschaulich gebunden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Zweck des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet.
2. Zur Erreichung des Vereinszwecks darf der Verein Beiträge, Schenkungen, Vermächtnisse, freiwillige Leistungen, Subventionen, zulässige Spenden und sonstige Unterstützungen entgegennehmen. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Für freiwillige Spenden erteilt der Verein - soweit rechtlich zulässig - Bescheinigungen im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes zum Zwecke ihrer steuerlichen Abzugsfähigkeit. Jede Spendenbescheinigung ist von zwei Bevollmächtigten des Vereins zu unterzeichnen. In Zweifelsfragen ist eine Anfrage an das zuständige Finanzamt zu richten mit der Bitte um rechtlich verbindliche Auskunftserteilung.
5. Im Falle der Auflösung des Vereins gilt § 11.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedschaftsbeiträge
1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die den Vereinszweck fördern will. Über die Mitgliedsaufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Voraussetzung ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu richten ist.
2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
3. Der Verein kann auf Vorschlag der Mitgliederversammlung, Ehrenmitglieder aufnehmen. Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
4. Jahresbeiträge: Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge. Die Höhe des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung und dies ist in der Beitragsordnung näher erläutert. Der Jahresbeitrag ist am 1. Februar des jeweiligen Geschäftsjahres im Voraus zur Zahlung fällig. Neue Mitglieder zahlen den ersten Jahresbeitrag zusammen mit der Vorlage der Beitrittserklärung. Er ist unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts für das Beitrittsjahr in voller Höhe zu entrichten. Mit juristischen Personen und anderen korporativen Mitgliedern sollen die Beiträge beim Beitritt vereinbart werden. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung oder mit Bankeinzug.
5. Elternbeiträge: Für jedes Kind, das die Tschechische Schule ohne Grenzen Frankfurt am Main besucht, ist ein Elternbeitrag zu zahlen. Die Höhe und Zeitpunkt des Bezahlens des Elternbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung und dies ist in der Beitragsordnung näher erläutert. Die Elternbeiträge sind gleich nach der schriftlichen Aufnahme des Kindes in die Schule zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung, mit Bankeinzug oder bei einem einmaligen Kinderbesuch der Schule unverzüglich als Barzahlung.
6. Daneben sind Schenkungen, Subventionen, weitergehende Spenden, freiwillige Leistungen und sonstige Unterstützungen zulässig und willkommen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum 30.11. eines Geschäftsjahres erklärt werden.
2. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein Mitglied den Zielen des Vereins zuwider handelt, dem Ansehen Vita Bohemica e.V. Schaden zufügt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Ein Ausschlussgrund ist auch gegeben, wenn ein Mitglied mit seinen finanziellen Verpflichtungen, insbesondere seinen Mitgliedsbeiträgen, gegenüber dem Verein länger als zwei Monate in Verzug ist und trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand an die zuletzt bekannte Adresse die Zahlungsverzögerung nicht innerhalb von zwei Wochen vollständig ausgeglichen hat. In der zweiten Mahnung muss auf den bevorstehenden Ausschluss aus dem Verein hingewiesen werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dieser Beschluss ist dem Mitglied unverzüglich mit einem Anschreiben an die zuletzt bekannte Adresse unter Angabe des Ausschlussgrundes zuzusenden. In diesem Fall kann das ausgeschlossene Mitglied keine Berufung einlegen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
3. Der Vorstand ist verantwortlich für:
a. die Führung der laufenden Geschäfte inklusive Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
b. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
c. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, sowie Buchführung und Erstellung des Jahresberichts,
d. die Vorbereitung, Einberufung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung.
e. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
f. die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, sowie Aufnahme von Ehrenmitgliedern.
4. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch einstimmige Beschlussfassung von allen drei Vorstandsmitgliedern. Die Entscheidung ist an keine besondere Form gebunden.
5. Über die Zahlungen von Rechnungen, bzw. Kostenvorschlägen (Vereinsausgaben) bis zu einem Wert von EUR 200 kann nur ein Vorstandsmitglied mit seinem Rechnungsunterschrift entscheiden. Rechnungen, bzw. Kostenvorschläge im Wert von EUR 201 bis EUR 2.000 müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder mit eigenen Unterschriften zustimmen. Rechnungen, bzw. Kostenvorschläge im Wert von EUR 2.001 bis EUR 2.999 müssen alle drei Vorstandsmitglieder genehmigen.
6. Vereinsausgaben ab einem Wert von EUR 3.000 sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b. die Entlastung des Vorstands,
c. die Wahl zwei Kassenprüfer,
d. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
e. die Entgegennahme des Jahresberichts,
f. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
g. für Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
2. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Zugang der Einladungen maßgebend. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 aller Vereinsmitglieder anwesend ist. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch eine schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Die Vollmacht ist dem Leiter der Mitgliederversammlung vor dem Beginn vorzulegen.
4. Leiter der Versammlung ist der Vorstandsvorsitzende. Bei seiner Abwesenheit ist eine Vertretung durch den 1.stellvertretenden Vorsitzenden zulässig.
5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
6. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
7. Der Verlauf der Mitgliederversammlung wird in einem Protokoll dokumentiert. Das Protokoll ist von dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll wird spätestens in 14 Tagen seit der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugestellt.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
§ 10 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, dem mindestens 4/5 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen zustimmen müssen, mindestens jedoch die Hälfte aller Mitglieder des Vereins, unabhängig von deren Erscheinen.
2. Auflösung des Vereins – Liquidatoren:
a. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung.
b. Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.
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Stand: Februar 2011
Vereinsregisterauszug, Frankfurt am Main: VR 14595 |